Steuerliche Bedeutung der Abschaffung des Eigenmietwerts

Beitrag vom 27.05.2025

Seit über 90 Jahren wird für selbstgenutztes Wohneigentum ein fiktiver Eigenmietwert erhoben. Das Bundesgericht schreibt vor, dass der Eigenmietwert mindestens 60% der ortsüblichen Marktmiete betragen muss und vom Eigentümer vollumfänglich als Einkommen zu versteuern ist. Im Gegenzug dürfen Wohneigentümer Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen. Der Eigenmietwert wurde ursprünglich eingeführt, um Mieter und Eigentümer gleichzustellen. 

Ende 2024 ist das Parlament der Petition des Hauseigentümerverbands (HEV) gefolgt und hat sich für die Abschaffung des Eigenmietwerts ausgesprochen. Der Eigenmietwert für Erst- und Zweitwohnungen soll abgeschafft werden, im Gegenzug sind Unterhaltsabzüge für selbstbewohntes Wohneigentum nicht mehr möglich. Allfällige Schuldzinsen sind nur noch bei vermieteten Liegenschaften oder unter beschränkten Voraussetzungen bei Ersterwerbern abzugsfähig. National- und Ständerat haben zudem beschlossen, die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung mit dem Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften zu verbinden. Es handelt sich dabei um eine Verfassungsänderung, welche die Kantone legitimiert, eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften zu erheben. Die obligatorische Volksabstimmung findet voraussichtlich am 28. September 2025 statt.

Zum jetzigen Zeitpunkt sind noch keine klaren Tendenzen erkennbar. Die Verfassungsänderung könnte auf erheblichen Widerstand stossen, insbesondere aufgrund der Abschaffung eines wichtigen Steueranreizes im Zusammenhang mit Hypothekenschulden sowie der potenziellen Verringerung der kantonalen Steuereinnahmen. Für viele Hausbesitzer bedeutet die Reform jedoch einen Kompromiss zwischen einer geringeren Besteuerung und dem Verlust bestimmter Abzüge. Sollte das Referendum angenommen werden, sind der Zeitplan für die Umsetzung und die Übergangsfrist noch nicht festgelegt. Wir verfolgen die Entwicklungen genau und werden bei Vorliegen weiterer Informationen entsprechende Handelsempfehlungen veröffentlichen.

 

Für sämtliche steuerrechtliche Fragen stehen Ihnen Frau MLaw Sajika Ratnam, LL.M. (+41 61 555 13 20 / sajika.ratnam@atag-law.ch) und Frau MLaw Seline Schneider (+41 555 13 70 / seline.schneider@atag-law.ch) gerne zur Verfügung.


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