In der Schweiz entrichten juristische Personen eine Steuer auf ihrem Reingewinn, die sogenannte Gewinnsteuer.

Der steuerbare Reingewinn ist einfach ausgedrückt der von einer Gesellschaft während eines Geschäftsjahres erzielte und um die Aufwendungen gekürzte Ertrag. Die Steuergesetze sprechen auch von dem nach den Grundsätzen des Handelsrechts ermittelten Saldo der Erfolgsrechnung unter Vornahme gewisser Korrekturen; letztere sowohl verstanden als Aufrechnungen als auch als Abzüge.

Für die Ermittlung dieses steuerbaren Reingewinns spielt dabei insbesondere die Abzugsfähigkeit von geschäftsmässig begründeten Aufwendungen bei juristischen Personen, wie beispielsweise Aktiengesellschaft oder GmbH, eine nicht unerhebliche Rolle.

1. Begriff der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen


Unter den für juristische Personen abzugsfähigen geschäftsmässig begründeten Aufwendungen sind zu verstehen grundsätzlich die mit der Erzielung des Umsatzes oder der Produktion zusammenhängenden Kosten. M.a.W. sind solche Aufwendungen in der Unternehmenssteuererklärung abziehbar, die in Erfüllung des Gesellschaftszweckes getätigt werden, unbeachtlich, ob der mit dem Aufwand geplante Erfolg eintritt oder der Aufwand sich auch hätte vermeiden lassen.

2. Im Einzelnen abzugsfähige geschäftsmässig begründete Aufwendungen


Geschäftsmässig begründete Aufwendungen, die sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene abzugsfähig sind, sind dabei insbesondere, aber nicht abschliessend:

  • Abschreibungen und Rückstellungen, soweit sie geschäftsmässig begründet sind und die Höchstabschreibungssätze nicht übersteigen (Art. 62 f. DBG und Art. 24 DBG in Verbindung mit Art. 10 StHG sowie Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV);
  • Steuern (Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG, abziehbar sind schon die für die laufende Steuerperiode mutmasslich geschuldeten Steuern, nicht aber Steuerbussen und Strafsteuern);
  • Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen (d.h. Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals, die im Rahmen der Gewinnverwendung durch die General- oder Gesellschafterversammlung beschlossen wurden und noch nicht erfolgswirksam verbucht worden sind, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b DBG und Art. 25 Abs. 1 lit. b StHG). Die Einzahlung muss spätestens im Folgejahr nachgewiesen werden. Ferner besteht die Möglichkeit, Arbeitgeberreserven bis zum Fünffachen der jährlichen reglementarischen Arbeitgeberbeiträge zu bilden.);
  • Freiwillige Zuwendungen für öffentliche und gemeinnützige Zwecke an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Art. 59 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 25 Abs. 1 lit. c StHG, bei der Bundessteuer können maximal 20 % des Reingewinnes in Abzug gebracht werden. Die Abzugsmodalitäten wie explizite Spendenbescheinigung oder Verzeichnis der freiwilligen Zuwendungen sind kantonal geregelt.);
  • Rabatte und Rückvergütungen (Art. 59 Abs. 1 lit. d DBG und Art. 25 Abs. 1 lit. d StHG, Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie Überschusszahlungen von Versicherungsgesellschaften);
  • Sonderabzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand (Art. 25a StHG, kantonal unterschiedlich);
    Rohgewinne aus Liegenschaftsverkäufen (Es handelt sich hierbei um Buchgewinne abzüglich der wiedereingebrachten Abschreibungen. Die Rohgewinne aus Liegenschaftsverkäufen werden bei Ersatzgrundstücken bzw. übernommenen Grundstücken durch Einbezug in die betreffende Gewinnberechnung als Teil des Gesamtgewinns besteuert);
  • Aufwendungen/Kosten für das Personal wie Löhne und Gehälter, Spesenentschädigungen, Sozialleistungen und ähnliche Aufwendungen für die Mitarbeiter:innen sowie die bundesrechtlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge);
  • Vorjahresverluste (vom massgebenden Reingewinn des Steuerjahres können Verluste aus sieben dem Steuerjahr vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.).

 
Kosten, welche sowohl geschäftlich als auch privat zugerechnet werden können (z.B. Telefon, Auto etc.) sind bei den geschäftsmässig begründeten Aufwendungen unter Abzug eines angemessenen Privatanteils zu berücksichtigen.

Im jeweils konkreten Einzelfall ist es sodann denkbar, dass noch mehr Abzugsmöglichkeiten gegeben. Dies ist insbesondere möglich, falls die Gesellschaft Liegenschaften hält oder bei Vorliegen von Reingewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (sog. Patentbox).

3. Zur Abgrenzung: geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen


Geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen bestehen in Abgrenzung zu den geschäftsmässig begründeten Aufwendungen dann, wenn sie nicht zur Erzielung des Umsatzes (Ertrages) dienen, aktivierungspflichtig sind, Schuldentilgung darstellen oder der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Solche nicht geschäftsmässig begründete Aufwendungen werden zum ausgewiesenen Reingewinn hinzugerechnet. Als Beispiele seien hier aufgeführt:

  • Kosten für Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens (wie z.B. Gebäude, Anlagen, Maschinen), wobei diese nicht direkt dem Ertrag belastet werden dürfen, sondern zu aktivieren sind und über die Nutzungs-/Abschreibungsdauer belastet werden müssen;
  • nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen;
  • Rückzahlung von Schulden;
  • Bestechungsgelder im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger (vgl. Art. 59 Abs. 2 DBG und Art. 25 Abs. 1bis StHG).

 

21.01.2022, von MLaw Anina Linz, LL.M. und lic. iur. Alfredo Dellagiacoma Haben Sie Fragen oder möchten Sie wissen, wo ihre Abzugsmöglichkeiten liegen, dann kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne - zu Recht und zu Steuern. Sie erreichen uns sowohl per E-Mail (anina.linz@atag-law.ch bzw. alfredo.dellagiacoma@atag-law.ch) als auch unter +41 61 555 13 00. Mehr Informationen und Wissenswertes finden Sie auf unserer Website.

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